Art. 401 Pilotprojekte
1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
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S. 7406
Trotz der neuen Bundeskompetenz für das Zivilprozessrecht werden die Kantone ausdrücklich ermuntert, weiterhin aktiv zu dessen Fortentwicklung beizutragen: Einerseits durch die Rechtsprechung, anderseits aber auch durch Pilotprojekte (z.B. für weitere ADR-Instrumente oder betreffend vereinfachter On-line-Schlichtungs- bzw. Entscheidverfahren). Solche Pilotversuche bedürfen jedoch einer Genehmi- gung des Bundes.