Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
Art. 404 und 405 Prozesse, die bei Inkrafttreten der vereinheitlichten ZPO hängig sind, schliessen die Instanz nach bisherigem (kantonalem) Prozessrecht ab ( Art. 404 Abs. 1 ). Für ein anschliessendes innerkantonales Rechtsmittel gilt dann aber die ZPO ( Art. 405 ). Die intertemporale Regel über die örtliche Zuständigkeit ( Art. 404 Abs. 2 ) entspricht inhaltlich Artikel 38 GestG.