Art. 405 Rechtsmittel
1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
Version vor dem 01.01.2025
Art. 405 Rechtsmittel
1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
Botschaften
Botschaft 2006
Vgl. unter Art. 404
Botschaft 2020
Art. 405 Abs. 1: Betrifft nur den französischen Text. In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung.