Artikel 405
Am 02.01.2025 aktualisiert
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Art. 405 Rechtsmittel

1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 405 Rechtsmittel

1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

Botschaften
(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

Art. 405 Abs. 1: Betrifft nur den französischen Text. In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung.