Artikel 407
Am 13.08.2014 aktualisiert
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Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit

1 Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht.

2 Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

3 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist.

4 Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.

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S. 7407

Die intertemporale Gültigkeit einer Schiedsklausel bestimmt sich nach dem für sie günstigeren Recht (Art. 407 Abs. 1): So können die grosszügigeren Formvorschriften des Entwurfs eine altrechtliche Schiedsklausel retten. Die bei Inkrafttreten der ZPO bereits rechtshängigen Schiedsverfahren werden grundsätzlich nach altem Recht zu Ende geführt (Art. 407 Abs. 2). Für das Rechts- mittel gegen den Schiedsspruch gilt neues Recht (Art. 407 Abs. 3) – wie bei der staatlichen Gerichtsbarkeit. Auch die bereits hängigen staatlichen Hilfsverfahren nach Art. 356 (z.B. ein Ernennungs- oder ein Ablehnungsverfahren) werden nach altem Recht beendet (Art. 407 Abs. 4).