Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.
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S. 7407
Für die intertemporale Gültigkeit (Zulässigkeit und Form) einer Gerichtsstandsvereinbarungübernimmt Artikel 406 geltendes Recht (vgl. Art. 39 GestG).