Artikel 406
Am 02.05.2013 aktualisiert
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Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.

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S. 7407

Für die intertemporale Gültigkeit (Zulässigkeit und Form) einer Gerichtsstandsvereinbarungübernimmt Artikel 406 geltendes Recht (vgl. Art. 39 GestG).