Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.
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S. 7271
Die Bestimmung entspricht Artikel 29a GestG, der im Rahmen des Fusionsgesetzes ins Gerichtsstandsgesetz eingefügt worden ist. Den Aktionären und den Gläubigern soll der Gerichtsstand am Sitz ihrer Gesellschaft erhalten bleiben.