Artikel 42
Am 04.01.2013 aktualisiert
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Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.

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S. 7271

Die Bestimmung entspricht Artikel 29a GestG, der im Rahmen des Fusionsgesetzes ins Gerichtsstandsgesetz  eingefügt worden ist. Den Aktionären und  den Gläubigern soll der Gerichtsstand am Sitz ihrer Gesellschaft erhalten bleiben.