Artikel 48
Am 28.10.2023 aktualisiert
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Art. 48 Mitteilungspflicht

Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Message
S. 7273

Die betreffende Gerichtsperson unterliegt der Pflicht zur Selbstanzeige: Sie hat einen Ausstandsgrund rechtzeitig, d.h. vor dem Tätigwerden, offen zu legen und von sich aus in den Ausstand zu treten. Diese Pflicht gilt auch für eine sachverständige Per- son, da sie Hilfsperson des Gerichts ist. Auch diese Bestimmung ist den anderen Verfahrensordnungen (BGG, StPO) ange- passt worden.