Art. 49 Ausstandsgesuch
1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
Eine Partei, die einen Ausstandsgrund entdeckt, kann gegen die Gerichtsperson ein Ausstandsgesuch stellen (Abs. 1). Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen, doch muss die Partei unverzüglich handeln. Wenn z.B. der Ausstandsgrund an einer Gerichtsverhandlung entdeckt wird, so ist die Ablehnung noch während dieser Verhandlung zu beantragen. Bei Verspätung ist das Ablehnungsrecht verwirkt. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind nur glaubhaft zu machen. Die betroffene Gerichtsperson erhält Gelegenheit, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (Abs. 2). Auch diese Bestimmung ist mit dem BGG und der StPO harmonisiert worden.