Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
Die gerichtliche Fragepflicht ist eine Abschwächung der Verhandlungsmaxime. Im Grundsatz wurde sie in der Vernehmlassung nicht in Frage gestellt (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 153). Als unklar kritisiert wurde jedoch ihre Umschreibung als «Fragerecht» des Gerichts (vgl. Art. 51 VE). Dieser Kritik trägt der Entwurf durch eine differenzierte Regelung Rechnung: Allgemein gilt eine gerichtliche Fragepflicht. Inhaltlich ist sie jedoch abhängig von der jeweiligen Prozessart: In Verfahren, die vom Verhandlungsgrundsatz [Art. 55 Abs. 1]beherrscht werden, ist sie auf klare Mängel der Parteivorbringen beschränkt. Wo hingegen der Untersuchungsgrundsatz [Art. 55 Abs. 2] gilt, geht sie wesentlich weiter (vgl. die Erläuterungen zu Art. 247).