Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
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S. 7275
Diese Bestimmung umschreibt einen klassischen Grundsatz (iura novit curia). Prozessrecht und materielles Recht fallen gleichermassen darunter (für ausländisches Recht vgl. Art. 150 Abs. 3).