Artikel 58
Am 21.05.2023 aktualisiert
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Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

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S. 7275

Abs. 1 definiert den für den Zivilprozess typischen Dispositionsgrundsatz. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, was Abs. 2  klarstellt (Offizialgrundsatz; vgl. z.B. Art. 265 Abs. 3 und Art. 296).