Artikel 57
Am 19.09.2020 aktualisiert
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Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

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S. 7275

Diese Bestimmung umschreibt einen klassischen Grundsatz (iura novit curia). Prozessrecht und materielles Recht fallen gleichermassen darunter (für ausländisches Recht vgl. Art. 150 Abs. 3).