Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen ist ein allgemein anerkannter Grundsatz (Art. 60). Faktisch ist das Gericht jedoch meist auf entsprechende Parteivorbringen angewiesen, etwa wenn es um die Frage der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit oder der fehlenden materiellen Rechtskraft geht. Es ist nicht erforderlich, das Prüfungsverfahren im Einzelnen zu regeln, wie es in der Vernehmlassung teilweise gefordert wurde. Praxisgemäss hat das Gericht die Zulässigkeit einer Klage immer zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bis zum Endentscheid zu prüfen. Es kann den Prozess sogar auf die Frage der Zulässigkeitsfrage beschränken (vgl. Art. 125 und 222 Abs. 3).