Art. 61 Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a.
die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b.
das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c.
das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
Message
S. 7276
Die Konsequenzen einer Schiedsvereinbarung ( Art. 61 ) werden in den Erläuterun- gen zu Art. 372 Abs. 2 beschrieben.