Art. 372 Rechtshängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist rechtshängig:
a.
sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder
b.
wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.
2 Werden bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, setzt das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.
Abs. 1 entspricht Art.181 IPRG, sieht indessen eine Neuerung vor: Die Rechtshängigkeit kann ebenfalls mit Einleitung des von den Parteien vereinbarten voraus- gehenden Schlichtungsverfahrens begründet werden. Trotz begrifflicher Identität hat die Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren nicht die gleichen Wirkungen wie im Zivilprozess vor staatlichen Gerichten. So begründet sie keine Zuständigkeit zur Erhebung einer Widerklage (vgl. hierzu Art. 377 Abs. 2). Abs. 2 stellt das Verhältnis zwischen einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht klar, wenn beide für den gleichen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien angerufen werden. Wird das staatliche Gericht zuerst angerufen, so kommt Art. 61 zur Anwendung (vgl. auch Art. 7 IPRG).