Artikel 66
Am 09.11.2022 aktualisiert
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Art. 66 Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.

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S. 7279

Unter Parteifähigkeit versteht man die Möglichkeit, in einem Prozess Partei zu sein. Sie setzt grundsätzlich Rechtsfähigkeit voraus (Bst. a). Vorbehalten bleiben jedoch bundesrechtliche Bestimmungen, welche die Parteifähigkeit unabhängig von der Rechtsfähigkeit zuerkennen (Bst. b). Zu denken ist z.B. an die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712l ZGB), an die Kollektivgesellschaft (Art. 562 OR), an die unverteilte Erbschaft (Art. 49 und 59 SchKG) sowie an die Konkurs- und die Liquidationsmasse (Art. 240 und 319 SchKG).