Art. 67 Prozessfähigkeit
1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a.
selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b.
vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
Prozessfähigkeit bedeutet prozessuale Handlungsfähigkeit (Abs. 1). Dazu gehört auch die Berechtigung, den Prozess selber oder durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen (Postulationsfähigkeit). Entsprechend dem materiellen Recht sind die Interessen einer prozessunfähigen Person grundsätzlich durch die gesetzliche Vertretung wahrzunehmen (Abs. 2). Nach Massgabe des materiellen Rechts kann jedoch eine handlungsunfähige Person – wenn sie urteilsfähig ist – sämtliche Rechte selbstständig wahrnehmen, welche ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Abs. 3 Bst. a; vgl. Art. 19 Abs. 2 [a]ZGB [Art. 19c ZGB]). Zudem kann die urteilsfähige handlungsunfähige Person – nach dem Vorbild des kantonalen Prozessrechts – vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist (Abs. 3 Bst. b).