Art. 68 Vertragliche Vertretung
1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a.
in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b.
vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c.
in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG;
d.
vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
Nach Abs. 1 ist jede prozessfähige Person berechtigt, ihren Prozess durch eine sog. gewillkürte Vertretung führen zu lassen. Dies kann grundsätzlich eine beliebige Vertrauensperson der vertretenen Partei sein. Es braucht sich somit nicht um einen Anwalt oder eine Anwältin zu handeln, solange die Vertrauensperson das Mandat nicht berufsmässig ausübt. Die berufsmässige Vertretung hingegen ist – entsprechend Art. 40 Abs. 1 BGG
– den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA zur Berufsausübung berechtigt sind (Abs. 2 Bst. a): Es sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte (Art. 4 BGFA), kantonsintern je nachdem auch die nicht registrierten (Art. 3 Abs. 2 BGFA), sowie die ausländischen Anwältinnen und Anwälte aus der EU und der EFTA (Art. 21 ff. BGFA).
Ebenfalls zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind die nach kantonalem Recht patentierten Sachwalterinnen und Sachwalter sowie die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG. Deren prozessuales Arbeitsfeld ist jedoch auf die summarischen SchKG-Verfahren beschränkt (Abs. 2 Bst. b). Zu denken ist insbesondere an das Rechtsöffnungsverfahren, an den Arrest sowie an die Stellung eines Nachlassstundungsgesuchs oder eines Konkursbegehrens. Die Vertretung hat sich in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 3). Die vertretene Person kann zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden (Abs. 4; vgl. zur weitergehenden Erscheinungspflicht beim Schlichtungsverfahren Art. 204 sowie bei den eherechtlichen Verfahren Art. 273 und 278).