Artikel 69
Am 18.11.2024 aktualisiert
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Art. 69 Unvermögen der Partei

1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.

2 Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.

Message
S. 7280

Entsprechend verschiedenen kantonalen Prozessordnungen sieht Abs. 1 vor, dass das Gericht eine Partei, die ihre Sache selber vertritt, auf unzweckmässige oder gar schlechte Prozessführung hinweisen und ihr den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts nahe legen kann. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, so bestellt ihr das Gericht eine Anwältin oder einen Anwalt (Anwaltszwang). Damit übernimmt der Entwurf die Regelung des BGG und trägt den Forderungen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rechnung. Die beigeordnete Vertretung hat eine ähnliche Stellung zu ihrem Klienten oder ihrer Klientin und zum Staat wie die notwendige Verteidigung im Strafprozess. Die Partei hat – unentgeltliche Rechtspflege vorbehalten – die damit verbundenen Kosten und Vorschüsse selber zu tragen. Hält das Gericht vormundschaftliche Massnahmen für geboten, so benachrichtigt es die Vormundschaftsbehörde (Abs. 2). Gegebenenfalls sistiert das Gericht den Prozess (Art. 126) und wartet die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen ab.