Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
Die intervenierende Partei hat – entsprechend dem Verfahrensstand – die gleichen prozessualen Befugnisse wie eine Hauptpartei (Abs. 1). Doch bleibt sie dabei vom Willen der Hauptpartei abhängig. Ihre Handlungen sind nur insoweit wirksam, als sie mit jenen der Hauptpartei nicht im Widerspruch stehen (Abs. 2). Diese Einschränkung kennen die meisten kantonalen Prozessordnungen, denn nur die Hauptpartei kann über den Streitgegenstand verfügen. Die intervenierende Partei ist nicht befugt, Dispositionsakte (wie Klageanerkennung, Klageverzicht, Klagerückzug usw.) vorzunehmen. Auch die Erhebung einer Widerklage oder der Rückzug eines Rechtsmittels, das die Hauptpartei eingelegt hat, wäre nicht zulässig. Demgegenüber bleibt es der Hauptpartei unbenommen, das Rechtsmittel der intervenierenden Partei zurückzuziehen oder mit der Gegenpartei einen Vergleich zu schliessen. Insofern nimmt die (neben-)intervenierende Partei – im Unterschied zum Hauptintervenient oder zur Hauptintervenientin – eine unselbstständige Stellung ein. Ob sich eine konkrete Prozesshandlung der intervenierenden Partei mit einer solchen der Hauptpartei verträgt, ist jeweils aus dem Verfahrenskontext zu ermitteln. Die Hauptpartei muss nicht ausdrücklich widersprechen.