Art. 75 Gesuch
1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
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S. 7282
Artikel 75 Absatz 1 regelt den Inhalt des Interventionsgesuchs. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Hauptparteien über die Zulassung der intervenierenden Partei. Der Entscheid ist mit Beschwerde (Art. 319 ff.) anfechtbar (Abs. 2).