Artikel 78
Am 30.06.2013 aktualisiert
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Art. 78 Grundsätze

1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen.

2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.

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S. 7283

Bei dieser klassischen Streitverkündung handelt es sich hinsichtlich ihrer Wirkung um ein Institut vornehmlich des materiellen Rechts. Eine Partei oder eine Nebenpartei fordert eine dritte Person (die streitberufene Person) auf, sie im Prozess zu unterstützen. Grund für die Streitverkündung kann sein, dass die Partei für den Fall des Unterliegens gegen diese Drittperson Regress nehmen will, oder dass sie ihrerseits Regressansprüche dieser dritten Person befürchtet (Art. 78 Abs. 1). Die einfache Streitverkündung ist während des ganzen Prozesses möglich. Im Hin- blick auf eine allfällige Intervention der streitberufenen Person (Art. 74 ff.) ist ein möglichst früher Zeitpunkt zu empfehlen. Die streitberufene Person kann den Streit ihrerseits weiter verkünden (Art. 78 Abs. 2).