Artikel 79
Am 05.11.2022 aktualisiert
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Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streitberufene Person kann:

a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
b. anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.

2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.

Message
S. 7283 f.

Art.79 Abs. 1 regelt die Möglichkeiten der streitberufenen Person. Im Normalfall wird sie sich als Nebenpartei (Intervenientin) konstituieren. Anders als bei der spontanen Intervention hat sie in diesem Fall keinen besonderen Interessennachweis zu leisten (Bst. a) – die Streitverkündung ist Legitimation genug. Die streitberufene Person kann aber auch an Stelle der streitverkündenden den Prozess übernehmen, sofern diese damit einverstanden ist (Bst. b). Dann wird sie sogar zur Hauptpartei und führt den Prozess in eigenem Namen für fremdes Recht (sog. Prozessstandschaft). Die Zustimmung der Gegenpartei zu diesem Parteiwechsel ist nicht erforderlich. Prozessrechtlich ist niemand verpflichtet, einer Streitverkündung Folge zu leisten. Der Prozess wird einfach fortgesetzt, wenn die streitberufene Person dem Hilferuf nicht folgt (Art. 79 Abs. 2). Eine Unterstützungspflicht kann sich aber aus dem materiellen Recht ergeben, insbesondere aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Für die Wirkung der Streitverkündung gilt Art. 77 sinngemäss (Art. 80).