Art. 86 Teilklage
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
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S. 7288
Entsprechend der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1) ist der Inhaber oder die Inhaberin eines teilbaren Rechts frei, bloss einen Teil davon einzuklagen. Die klagende Partei kann damit ihre Prozesskosten – welche vom Streitwert abhängen – reduzieren oder – zur Beschleunigung des Verfahrens – bewusst nur den liquiden Teil ihres Anspruchs geltend machen. Die beklagte Partei kann der Teilklage mit einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Anspruchs begegnen (vgl. die Voraussetzungen der Widerklage in Art. 224). Allenfalls ist der Prozess dann an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.