Art. 87 Gestaltungsklage
Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.
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S. 7288
Neben der Leistungsklage ist die Gestaltungsklage der zweite Haupttyp der Klagen. So werden zum Beispiel die Scheidung (Art. 111 ff. ZGB), die Zusprechung des Grundeigentums (Art. 665 ZGB) oder die Auflösung einer juristischen Person (Art. 78 ZGB, Art. 736 Ziff. 4 OR) durch Gestaltungsklage erwirkt.
Der Vorentwurf hatte ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot für das Gestaltungsurteil vorgesehen (Art. 77 Abs. 3 VE). Das wurde – weil eine Frage des materiellen Rechts – in der Vernehmlassung zu Recht kritisiert.