Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
In den Artikel 9 – 46 regelt die ZPO die örtliche Zuständigkeit – durch Einbau des Gerichtsstandsgesetzes (GestG), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Mit der Schweizerischen ZPO wird das GestG somit obsolet und kann aufgehoben werden (vgl. Ziff. I des Anhangs). Grundsätzlich werden Systematik und die Regeln des GestG unverändert übernommen. Modifikationen erfolgen nur vereinzelt, sei es zwecks Präzisierung oder für punktuelle Korrekturen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen. Rein dogmatisch könnte die Ordnung der Gerichtsstände auch einer anderen Systematik als jener des GestG folgen. Aus Konkordanzgründen übernimmt die ZPO jedoch den Katalog des GestG, zumal dieser auf der bewährten und vertrauten Systematik der grossen Privatrechtskodifikationen ZGB und OR beruht. Soweit die ZPO das Recht des GestG unverändert rezipiert, erübrigen sich Ausführungen in dieser Botschaft. Erläutert werden hingegen die Abweichungen.
Art. 9 entspricht Artikel 2 GestG.