Art. 46
Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.
Diese Bestimmung nimmt einerseits den geltenden gerichtsstandsrechtlichen Vorbehalt zu Gunsten des SchKG auf (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b GestG). Andererseits dient sie der Klarstellung: Wenn das SchKG für eine seiner Klagen keinen Gerichtsstand statuiert, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO. Unter der Herrschaft des GestG ist teilweise postuliert worden, die örtliche Zuständigkeit bei Schweigen des SchKG durch kantonales Recht zu regeln. Einige Kantone haben diesen Weg beschritten. Andere Lehrmeinungen erwogen, die Zuständigkeitsvorschriften des GestG analog anzuwenden91. Diese Kontroverse wird obsolet. Für eine SchKG-Klage ist der Gerichtsstand somit zunächst im SchKG selbst zu suchen. Findet sich dort kein Forum, so bestimmt es sich nach diesem Kapitel der ZPO. Das gilt insbesondere für die Anerkennungsklage ( Art. 79 Abs. 1 SchKG ), die Arrestschadenersatzklage ( Art. 273 SchKG ), die Arrestprosequierungsklage ( Art. 279 Abs. 2 SchKG ), die Klage auf Duldung der Rückschaffung von Retentionsgegenständen ( Art. 284 SchKG ) und die Admassierungsklage ( Art. 242 Abs. 3 SchKG ).