Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2 Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.
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S. 7291 f.
Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung bestimmt sich der Streitwert nach bekannten Regeln128 (Abs. 1). Die Ansprüche werden zusammengerechnet, weil sich der wirtschaftliche Wert des Prozesses erhöht. Bei einfacher Streitgenossenschaft vermag der kumulierte Streitwert jedoch keinen Verfahrenswechsel zu bewirken (Abs. 2; vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 71).