Artikel 94a
Am 13.12.2024 aktualisiert
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Art. 94a Verbandsklage

Bei einer Verbandsklage setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls nach Ermessen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

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(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020  

S. 2738 f.: Der Streitwert einer Verbandsklage bestimmt sich bisher nach den allgemeinen Regeln der Artikel 91–94 ZPO. Dies gilt auch für die spezialgesetzlichen Verbands- klagen (vgl. auch Entscheid HGer ZH, 12. Juli 2018, HG170181-O (Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid 4A_483/2018 vom 8. Februar 2019 abgewiesen)). Der Streitwert einer Verbandsklage wird somit grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dies gilt für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei Klagen auf bestimmte Geldleistungen und auch für Verbandsklagen.  

Anders ist es bei einer Verbandsklage auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung: In diesen Fällen handelt es sich um eine Klage, die nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, soweit es sich überhaupt um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Gemäss Artikel 91 Absatz 2 ZPO setzt in diesen Fällen das Gericht den Streitwert fest, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Auf dieser Grundlage wird de lege lata auf das sogenannte Kollektivinteresse der betroffenen Personen abgestellt, welches aber deutlich höher ist als das eigentliche Interesse des klagenden Verbands (Entscheid HGer ZH, 12. Juli 2018, HG170181-O (Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid 4A_483/2018 vom 8. Februar 2019 abgewiesen) unter Hinweis auf Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 493 ff., 505. A.A. demgegenüber Arnold F. Rusch/Andreas Schirrmacher, Konsumentenorganisationen im AGB-Streit, ZBJV 2013, S. 683 ff., 690 f.). Dies führt in der Praxis dazu, dass der Streitwert solcher Klagen sehr hoch ist, was auf die Kosten und damit das Kostenrisiko einer solchen Verbandsklage durchschlägt (Im erwähnten (Fn. 149) Fall der Feststellungsklage einer Konsumentenschutzorganisation nach dem UWG ging das Handelsgericht Zürich angesichts der Anzahl der betroffenen Personen von angeblich ca. 180 000 Betroffenen und eines behaupteten Schadens in Millionenhöhe von einem Streitwert von 200 000 Franken aus). Das ist aber nicht konsequent, weil Streitgegenstand einer solchen Klage gerade nicht jeder einzelne Anspruch beziehungsweise nicht die Gesamtheit der Ansprüche der einzelnen betroffenen Personen ist, über die ja gerade nicht rechtskräftig entschieden wird (Vgl. François Bohnet, Les actions collectives, spécialement en matière de consommation, in: Carron/ Müller (Hrsg.), Droits de la consommation et de la distribution, Neuchâtel/Basel 2013, S. 159 ff., 176; Philipp Weber, Art. 89 N 21, in: KUKO ZPO,2. Aufl., Basel 2014). Darauf hat man teilweise im Ausland reagiert, indem man vorab für solche kollektiven Klagen auf Feststellung besondere Streitwertregelungen mit Streitwertobergrenzen geschaffen hat, die insbesondere das Interesse der Allgemein- heit an der verlangten Feststellung berücksichtigen und nicht etwa das (kumulierte) wirtschaftliche Interesse der betroffenen Personen insgesamt (Vgl. Arnold F. Rusch/Andreas Schirrmacher, Konsumentenorganisationen im AGB- Streit, ZBJV 2013, S. 683 ff., 690 f. unter Hinweis auf die Rechtslage in Deutschland; vgl. dazu auch Regelung im neuen deutschen Musterfeststellungsklagengesetz, § 48 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz).  

Zur Verbesserung und Erleichterung der Rechtsdurchsetzung mittels negatorischer Verbandsklagen, die nicht auf Zusprechung von Ersatz gehen, schlägt der Bundesrat daher die Schaffung einer Sonderregelung zur Berechnung des Streitwerts bei solchen Klagen im 7. Titel «Streitwert» vor: Nach dem Vorschlag für den vorliegenden neuen Artikel 94a ZPO setzt das Gericht in diesen Fällen den Streitwert stets nach Ermessen fest, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen. Bei seinem Ermessens- entscheid hat das Gericht vom Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls auszugehen, die gerade nicht mit dem Kollektivinteresse oder dem kumulierten Interesse der betroffenen Personen gleichgesetzt werden darf. Streitgegenstand ist stets nur der eigene Anspruch der klagen- den Organisation auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung, nicht aber die individuellen Ansprüche der betroffenen Personen, über die im Rahmen einer solchen Verbandsklage gerade nicht entschieden wird. Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesrat auf eine letztlich immer arbiträre Festlegung einer Maximalgrenze für den Streitwert verzichten. Weil es sich hierbei um eine zivilprozessuale Frage der Streitwertberechnung bei (auch spezialgesetzlichen) Verbandsklagen handelt, soll diese im Rahmen der vorliegenden Vorlage und unabhängig von der Frage der Neuregelung und Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 4.2) behandelt werden.