Art. 95 Begriffe
1 Prozesskosten sind:
a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind:
a.
die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b.
die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c.
die Kosten der Beweisführung;
d.
die Kosten für die Übersetzung;
e.
die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3 Als Parteientschädigung gilt:
a.
der Ersatz notwendiger Auslagen;
b.
die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c.
in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Artikel 95 definiert die Begriffe. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum Vorentwurf nicht mehr von Parteikosten, sondern von Parteientschädigung gesprochen wird (Abs. 1). Damit stimmt die Terminologie mit dem BGG überein.
Die Gebühren der Gerichte und Schlichtungsbehörden sind in Form von Pauschalen festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. a und b). Sie gelten grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen ab. Es werden somit keine speziellen Gebühren für Schreibarbeiten, Aktenstudium, Zustellungen, Kommunikationen, Fristerstreckungen usw. ausgeschieden.
Die Kantone werden Bandbreiten für die Pauschalen festsetzen, so dass dem Streitwert sowie dem Aufwand im Einzelfall angemessen Rechnung getragen werden kann. Das Pauschalsystem wurde in der Vernehmlassung begrüsst, denn es bringt eine erhebliche Vereinfachung gegenüber einer detaillierten Gebührenabrechnung, wie sie heute zum Teil noch gilt. Doch kann es nicht ausnahmslos durchgeführt werden: Besonders auszuweisen sind die Kosten der Beweisführung (Art 95 Abs. 2 Bst. c), der Übersetzung sowie der Vertretung des Kindes (Bst. d und e). Die Übersetzungskosten umfassen insbesondere die Kosten für eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Für die Übersetzung einer Eingabe in die Amtssprache des Gerichts hat die betreffende Partei selber zu sorgen. Gleiches gilt für die Übersetzung von Dokumenten, welche – als Beweisurkunden – im Parteibesitz sind (z.B. fremdsprachige Geschäftsunterlagen und Verträge). Der betreffende Aufwand kann als Parteientschädigung geltend gemacht werden.
Als Parteientschädigung gilt im Allgemeinen der Ersatz der notwendigen Auslagen (z.B. Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Kopien, Art. 95 Abs. 3 Bst. a). Dazu kommen die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Bst. b). Die Anwaltskosten könnten zwar auch unter «Auslagen» (Bst. a) subsumiert werden, doch werden sie im Interesse der Transparenz ausdrücklich erwähnt. Auch für die Anwaltstarife bleiben die Kantone zuständig ( Art. 96 ). Eine nicht anwaltlich vertretene Partei (d.h. eine Partei, die ihren Prozess selber führt), hat unter Umständen – nebst Auslagenersatz (Abs. 3 Bst. a) – Anrecht auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 Bst. c). Darunter ist in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person zu verstehen.