Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
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S. 7293
Anders als noch der Vorentwurf sieht der Entwurf eine gerichtliche Aufklärungspflicht betreffend die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege vor. Aufzuklären ist jedoch nur, sofern dies notwendig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Partei den Prozess selber führt. Auch ein Laie soll das Kostenrisiko abschätzen können. Keine gerichtliche Aufklärungspflicht besteht dagegen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Denn hier ist davon auszugehen, dass die entsprechende Aufklärung durch die Anwaltschaft erfolgt.