Artikel 99
Am 25.11.2024 aktualisiert
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Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

  • a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
    b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
    c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
    d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.

2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

3 Keine Sicherheit ist zu leisten:

  • a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
    b. im Scheidungsverfahren;
    c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).

  • d. im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG.

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S. 7294

Die klagende Partei hat der beklagten Partei auf Antrag Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, wenn Gründe vorliegen, die das spätere Eintreiben schwierig erscheinen lassen (Art. 99 Abs. 1). Dieses Recht auf Sicherheit wird aus dem kantonalen Prozessrecht übernommen. Anders als nach Vorentwurf ist die Sicherheit nur für die Parteientschädigung und nicht auch für die Gerichtskosten zu leisten, da das Gericht gemäss Entwurf die klagende Partei zu einem Vorschuss der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verpflichten kann. Hinsichtlich der einzelnen Kautionsgründe übernimmt der Entwurf die Regelung des Vorentwurfs, die ihrerseits traditionellem Prozessrecht entspricht. So hat zum Bei- spiel die Konkursmasse in einem Aktivprozess Sicherheit zu leisten (Art. 99 Abs. 1 Bst. b). Schliesslich wird – parallel zu Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c E-StPO – ein Auffangtatbestand vorgesehen, der in allgemeiner Weise eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung voraussetzt (Abs. 1 Bst. d). Zu denken ist etwa an das sog. asset stripping vor Konkurs, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt (z.B. durch Übertragung unter Wert auf eine Auffanggesellschaft). Bei notwendiger Streitgenossenschaft besteht in der Regel Solidarhaftung für die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3). Solange somit ein Streitgenosse zahlungsfähig ist bzw. Wohnsitz in der Schweiz hat, besteht daher kein Anlass für eine Sicherheitsleistung. Vielmehr muss bei allen Streitgenossen ein Kautionsgrund gegeben sein (Art. 99 Abs. 2). Der Entwurf nimmt – wie die kantonalen Prozessordnungen – verschiedene Verfahren von der Kautionspflicht aus (Art 99 Abs. 3). Zum einen handelt es sich um die Verfahren des sog. «sozialen Zivilprozesses», zum andern um das Summarverfahren (Bst. a und b). Obwohl ebenfalls ein Summarverfahren, kann hingegen für den Rechtsschutz in klaren Fällen Sicherheit verlangt werden (Bst. c): Die klagende Partei soll durch diese Verfahrensoption die Sicherheitsleistung nicht unterlaufen können. Im internationalen Verhältnis ist die Sicherheitsleistung staatsvertraglich meist ausgeschlossen, wenn sie einzig im ausländischen Wohnsitz der klagenden Partei begründet ist. Ein expliziter Vorbehalt in der ZPO ist im Hinblick auf Art. 2 entbehrlich.