Art. 109 Verteilung bei Vergleich
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
a.
der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b.
die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.