Art. 117 Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a.
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b.
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a.
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b.
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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