Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a.
das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b.
gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c.
selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d.
eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.