Artikel 129
Am 16.12.2024 aktualisiert
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Art. 129

Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7306

Der Gebrauch einer Amtssprache des Kantons ist die Regel (Abs. 1). Andere Sprachen – z.B. Englisch – sind jedoch nicht ausgeschlossen, sofern die Parteien und das Gericht damit einverstanden sind (Abs. 2).