Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.