Art. 145 Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a.
das Schlichtungsverfahren;
b.
das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.