Art. 150 Beweisgegenstand
1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
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