Artikel 150
Am 03.10.2024 aktualisiert
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Art. 150 Beweisgegenstand

1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

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S. 7311

Aus der Verhandlungsmaxime ( Art. 55 ) folgt, dass nur über streitige Tatsachen Beweis zu führen ist ( Abs. 1 ). Was die Parteien übereinstimmend vorbringen, darf und muss das Gericht als «wahr» ansehen ( formelle Wahrheit ). Dieser Grundsatz prägt den klassischen Zivilprozess, doch gilt er nicht ausnahmslos (vgl. Art. 153 ). Eine bestrittene Tatsache muss zudem rechtserheblich sein. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den gerichtlichen Entscheid (Sach- oder Prozessentscheid) zu beeinflussen vermag. Ob eine Tatsache als streitig anzusehen ist, beurteilt das Gericht unter Berücksichtigung aller Vorbringen der Parteien und ihres Verhaltens ( Abs. 2 ). Es ist somit nicht nötig, dass eine Partei ausdrückliche Zugeständnisse machen muss, damit eine Tatsache als unstreitig gilt. Das Zugeständnis kann sich auch konkludent ergeben. Andererseits nützt einer Partei auch die beliebte Floskel nichts, wonach alles bestritten sei, was nicht ausdrücklich zugestanden werde. Bestreitungen haben substantiiert zu erfolgen ( Art. 221 Abs. 2). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht eine unbestrittene Tatsache annehmen, denn das Beweisverfahren soll nicht durch halt- lose Behauptungen verlängert und verteuert werden können. Mit der offenen Formulierung trägt der Entwurf auch der Kritik aus dem Vernehmlassungsverfahren (vgl. Art. 145 Abs. 2 VE) Rechnung. Übung und Ortsgebrauch nehmen ihrem Wesen nach eine Mittelstellung zwischen Tatsachen und Rechtssätzen ein. Beweisrechtlich hingegen gelten sie als Tatsachen ( Abs. 3 ). Eine Partei, die sich auf Übung oder Ortsgebrauch beruft, hat  somit Bestand und Inhalt nachzuweisen, denn nicht jedes Gericht ist mit den Ortsüblich- keiten vertraut. Gleiches gilt – bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – für den Nachweis des ausländischen Rechts (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 IPRG ). Der Nachweis hat nach den Regeln und in den Formen des Beweisverfahrens zu erfolgen.