Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung

1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:

a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.