Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
a.
die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b.
der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c.
in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.