Artikel 202
Am 19.12.2024 aktualisiert
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Art. 202 Einleitung

1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.

2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.

3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.

4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7331

Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Die Anforderungen an das Schlichtungsgesuch sind gering (Art. 202 Abs. 1 und 2): Es kann mündlich, schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Da es die Rechtshängigkeit begründet (Art. 62), muss es aber alle notwendigen Elemente enthalten, damit der Streit überhaupt individualisiert werden kann. Das Gesuch wird der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt und zugleich wird der Schlichtungstermin angesetzt (Art. 202 Abs. 3).

Die besonderen Schlichtungsstellen (Miete und Pacht, Gleichstellung) können zur Vorbereitung der Verhandlung einen Schriftenwechsel durchführen  (Art.  202 Abs. 4). Gerade in komplexen Fällen müssen sich diese Behörden gehörig vorbereiten – nicht zuletzt mit Blick auf einen Urteilsvorschlag (Art. 210). Grundsätzlich jedoch kommt es direkt zur mündlichen Verhandlung.