Art. 130 Form
1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201621 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b. die Art und Weise der Übermittlung;
c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.