Art. 221 Klage
1 Die Klage enthält:
a.
die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b.
das Rechtsbegehren;
c.
die Angabe des Streitwerts;
d.
die Tatsachenbehauptungen;
e.
die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f.
das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a.
eine Vollmacht bei Vertretung;
b.
gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c.
die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d.
ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.