Art. 269 Vorbehalt
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a.
des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b.
des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c.
des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung.