Art. 282 Unterhaltsbeiträge

1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:

a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.

2 Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.