Art. 286 Eingabe bei Teileinigung

1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.

2 Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.

3 Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.