Art. 310 Berufungsgründe
Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a.
unrichtige Rechtsanwendung;
b.
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a.
unrichtige Rechtsanwendung;
b.
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
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