Art. 312 Berufungsantwort

1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2 Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.